Was versteht man unter einer fiktiven Abrechnung im Haftpflichtschadenfall?
Im Falle eines Haftpflichtschadens, bei dem Ihr Fahrzeug beschädigt wurde, haben Sie als Geschädigter grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder Sie lassen Ihr Fahrzeug in den Zustand vor dem Unfall reparieren (Instandsetzung) oder Sie lassen sich die Reparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Entscheiden Sie sich für letzteres, spricht man von einer fiktiven Abrechnung.
Für die fiktive Abrechnung benötigen Sie ein Kfz-Gutachten, das den Schaden an Ihrem Fahrzeug dokumentiert und die Reparaturkosten ermittelt. Die Kosten für das Gutachten werden in der Regel von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen. Die Höhe der Entschädigung, die Sie im Rahmen der fiktiven Abrechnung erhalten, basiert auf den Reparaturkosten, die im Gutachten aufgeführt sind. Die Versicherung zahlt Ihnen den Betrag, der im Gutachten als Reparaturkosten aufgeführt ist, abzüglich eventueller Abzüge. Die Mehrwertsteuer wird nur dann bezahlt, wenn sie angefallen ist, was bei einer fiktiven Abrechnung i.d.R. nicht der Fall ist.
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie das Recht haben, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Sie sind auch nicht verpflichtet, das Fahrzeug tatsächlich zu reparieren, wenn Sie sich für eine fiktive Abrechnung entscheiden. Neben den Reparaturkosten können Sie unter Umständen auch weitere Schäden geltend machen, wie z. B. Nutzungsausfall, Wertminderung oder Abschleppkosten.
Die fiktive Abrechnung bietet Ihnen Flexibilität bei der Verwendung des Geldes und die Auszahlung erfolgt in der Regel schneller als bei einer tatsächlichen Reparatur. Allerdings sollten Sie auch die möglichen Nachteile berücksichtigen: Die tatsächlichen Reparaturkosten können höher sein als die im Gutachten angegebenen Kosten und auch bei fiktiver Abrechnung kann eine Wertminderung des Fahrzeugs berücksichtigt werden.
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